Wird weiterhin Werbung trotz des Verbotsschilds „Keine Werbung“ eingeworfen, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung.
Es ist auch untersagt, Werbematerial, vor dem Hauseingang abzulegen.
AG München, Urteil vom 18.03.2022, 142 C 12408/21
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