Hat eine Unionsmarke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in der Gemeinschaft erlangt, besitzt sie grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Gleichwohl können solche verkehrsdurchgesetzten Zeichen auch über eine gewisse Kennzeichnungsschwäche verfügen, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen.
Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Unionsmarke ist nicht vom gesamten Gemeinschaftsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern allein von dem maßgeblichen Kollisionsgebiet (hier: Deutschland).
BPatG-Beschluss vom 01.03.2016, 29 W (pat) 33/13 – Oxford Club –
BGH-Beschluss vom 09.11.2017, I ZB 45/16 – Oxford Club –
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