Blogger und Influencer müssen ihre Beiträge in den sozialen Medien
als Werbung kennzeichnen, wenn von ihnen
gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer
Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von diesen Unternehmern
angebotenen Waren zu fördern, und wenn die Beiträge nicht allein oder
vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen. Es
ist allerdings nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, die
Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als
kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen; zu prüfen sind vielmehr
stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalles.
Kammergericht, Urteil vom 9. Januar 2019 – 5 U 83/18
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