Die Werbung mit dem Begriff „Kinderzahnarzt“ ist nicht irreführend, auch wenn der Zahnarzt keine besonderen Fachkenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde besitzt. Verbraucher erwarten von einer Kinderzahnarztpraxis lediglich, dass sie kindgerecht ausgestattet ist und der Zahnarzt auf seine kleinen Patienten besonders eingeht. Es liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG vor.
BGH, Urteil I-ZR 217/20 vom 07.04.2022
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