Wettbewerbsverbände müssen eine erhebliche Zahl an Unternehmen nachweisen, die Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben. Andernfalls fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Diese sogenannte „Prozessführungsbefugnis“ muss sowohl im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, als auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung bestehen. Damit soll ein Rechtsmissbrauch verhindert werden.
Bei einer Gesamtmitgliederzahl von 2.100 Mitgliedern reichen lediglich 9 Mitglieder, die auf demselben Markt wie der Abgemahnte aktiv sind, nicht aus.
LG Rostock, Urteil vom 14.08.2018, 6 HK O 149/17
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