Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland ist streng. Deshalb darf ein Apotheker noch nicht einmal einen Gutschein für zwei Wasserwecken oder ein Ofenkrusti dazugeben, wenn ein verordnetes Medikament abgegeben wird. Das führe zu ruinösen Preiskämpfen unter Apothekern. Deshalb wurde die entsprechende Gutscheinaktion verboten.
OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 02.11.2017 – 6 U 164/16 n.rk. –
aus: NJW 2018, S. 9
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