Eine Werbung mit dem beliebten Begriff „klimaneutral“ ist nur zulässig, wenn gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, ob das Produkt ganz oder teilweise klimaneutral ist und ob dies durch CO2-Einsparung oder Kompensation oder in
welcher sonstigen Art und Weise erfolgt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2022, 6 U 104/22
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