Unternehmen bewerben ihre Ware gerne als klimaneutral. Einerseits können die Produktionen der Produkte selbst ohne umweltschädliche Emissionen erfolgen. So kann der Herstellungsprozess beispielsweise ohne CO2 Ausstoß auskommen.
Alternativ können auch Kompensationsmaßnahmen ergriffen, etwa Bäume gepflanzt oder umweltförderliche Projekte gesponsert werden.
Im konkreten Fall hat ein Hersteller ökologischer Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel seine Produkte mit einem Logo mit dem Schlagwort „klimaneutral“ beworben, ohne weitere Hinweise zu geben. Da auf die Ausklammerung bestimmter Emissionsarten nicht hingewiesen wurde, klagte ein Mitbewerber wegen Intransparenz und Irreführung gem. 5a Abs. 2 UWG.
Diesem Antrag gab das Oberlandesgericht Frankfurt (– anders als die Vorinstanz, das LG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2022, 3-12 O 15/22) statt.
Wirbt ein Unternehmen mit der Klimaneutralität seiner Produkte ohne einschränkende Zusatzhinweise, versteht der Verkehr dies so, dass alle wesentlichen Emissionen vermieden oder kompensiert würden.
Wurden hingegen bestimmte Eigenemissionen ausgeklammert, muss auf diesen Umstand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung gem. § 5a Abs. 2 UWG zwingend hingewiesen werden.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022, 6 U 104/22.
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