Der Begriff „Klimaneutralität“ enthält die Erklärung, die damit gekennzeichnete Ware weise eine ausgeglichene CO2-Bilanz auf. Sie ist nicht von sich aus irreführend, sondern nur dann, wenn die Werbeaussage tatsächlich nicht zutrifft. Gegen eine Irreführung spricht insbesondere, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Auch lässt der Aufdruck „klimaneutral“ nicht darauf schließen, dass der Hersteller ausschließlich solche Ware produziert.
OLG-Schleswig, Urteil vom 30.06.2022, 6 U 46/21
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