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Neuigkeit

Klimaproteste

Anrainer und Verkehrsteilnehmer können Ansprüche erheben, wenn sie wegen Umfahren einer Blockade Schäden an ihrem Eigentum erleiden. Nach der Recht-

sprechung haften Unfallverursacher nicht für Eigentumsverletzungen, die im Stau befindliche Verkehrsteilnehmer verursachen, indem sie die Unfallstelle verkehrswidrig umfahren und dabei beispielsweise Bürgersteige oder Grünstreifen beschädigen. Es besteht keine Zurechenbarkeit, da dieses Verhalten außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.

 

BGH, Urteil vom 16.02.1972, VI ZR 128/70.

 

Ob dies auch für den Fall gilt, dass jemand rechtswidrig eine Straße sperrt, ist allerdings nicht entschieden worden.

 

Auch Ansprüche der blockierten Verkehrsteilnehmer kommen in Betracht. Diese erleiden allerdings typischerweise nur Vermögensschäden, keine Schäden an ihrem Eigentum. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die den ungehinderten Verkehrsfluss sicherstellen wollen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) die nur öffentlichen Interessen und stellen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.

 

Als Anspruchsgrundlagen bleiben daher nur § 823 Abs. 2 in Verbindung mit

  • 240 StGB und § 826 BGB, wonach eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Ob allerdings eine Nötigung, die die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit schützt, auch staubedingte Vermögensschäden erfasst, ist bisher nicht entschieden.

 

Zur Anwendbarkeit von § 826 BGB wäre es erforderlich, die Straßenblockade als sittenwidrig anzusehen. Dies dürfte nur schwer zu begründen sein. Außerdem wäre ein Schädigungsvorsatz der Aktivist:innen erforderlich. Dieser müsste sich auch darauf beziehen, bei den blockierten Verkehrsteilnehmern einen konkreten Vermögensschaden herbeizuführen. Das erscheint fernliegend. Allerdings muss der Täter bei § 826 BGB nicht die Schädigung einer bestimmten Person beabsichtigen. Es reicht aus, dass ihm die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er diese billigend in Kauf nimmt.

 

BGH, Urteil vom26.06.1989, II ZR 289/88.


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