Die eingetragene Wortmarke „KNEIPP“ wird durch die neu angemeldete Wortfolge „Internationale Kneipp-Aktionstage“ nicht verletzt. Vielmehr wird diese Wortfolge als geschlossener Gesamtbegriff wahrgenommen, der auf eine internationale Veranstaltung mit dem Inhalt oder der Thematik der von Pfarrer Kneipp entwickelten Behandlungsmethoden hinweist. Der Verkehr hat keine Veranlassung, die ältere Marke „KNEIPP“ als Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke wiederzuerkennen. Denn der Begriff „Kneipp“ ist vorliegend als Bestandteil eines sinnfälligen, geschlossenen Gesamtbegriffs auf seine rein beschreibende Bedeutung zurückgeführt und nimmt auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung ein. Es handelt sich um einen beschreibenden Aussagegehalt.
BPatG, Beschluss vom 23.03.2017, 30 W (pat) 007/15, n.rk.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Frage entscheidend ist, ob der Grundsatz der Einbeziehung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile einer jüngeren Kombinationsmarke Grenzen unterliegt und diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
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