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Neuigkeit

Know-how-Schutz

Das EU-Parlament hat die „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen“ verabschiedet. Sogenannte Geschäftsgeheimnisse sollen zukünftig besser vor rechtswidrigem Erwerb und Nutzung bzw. Offenlegung geschützt werden (RiLi 2013/0402 (COD)).

 

Unternehmen sollten bereits jetzt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen und diese nachweisbar machen. Voraussetzung für den Know-how-Schutz ist nämlich, dass

 

  1. die Information geheim ist,

 

  1. infolgedessen einen kommerziellen Wert besitzt und

 

  1. durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor einer

 

Veröffentlichung geschützt ist.

 

Deutschland muss die Richtlinie innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umsetzen. Es empfiehlt sich schon jetzt eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern sowie elektronische und physische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Ergänzend können Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern helfen. Hierfür stellen wir Ihnen gern entsprechende Vertragsmuster zur Verfügung.

 

Geschädigte Unternehmen können zukünftig sowohl Unterlassung als auch Rückruf und Vernichtung verlangen und ihren Schaden in 3-facher Weise sowohl nach der Lizenzanalogie, wie auch durch Abschöpfung des Verletzergewinns oder Ausgleich der konkreten Vermögenseinbuße berechnen. Allerdings ist die sogenannte Rückentwicklung von Produkten zur Gewinnung von Informationen durch „Reverse Engineering“ zukünftig zulässig (anders derzeit noch nach § 17 UWG).

 

Unter geschützte „Betriebsgeheimnisse“ fallen nicht nur neue Herstellungsmethoden oder Produkte des Unternehmens, sondern auch besonders große Aufträge, interessante Kunden, Kalkulationen, Preise, Marktverhältnisse oder sonstige Betriebsinterna einschließlich mündlicher Äußerungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern. Unternehmen ist daher zu empfehlen, besonders wertvolle Informationen klar zu benennen und zu identifizieren. Dabei kann es helfen, ein Risikoregister anzulegen, in dem das Risiko der Veröffentlichung bestimmter Geschäftsgeheimnisse genau bewertet wird. Auch die Unternehmens-Compliance sollte den Schutz von Betriebsgeheimnissen besonders hervorheben. Empfehlenswert sind Verhaltensregeln für die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen auch im Rahmen von externen Geschäftsbeziehungen sowie im außerbetrieblichen Umfeld. Schließlich ist die Effektivität von Datensicherheitsprogrammen fortlaufend zu überprüfen.

 

Neben technischen und betriebswirtschaftlichen Daten, können beispielsweise auch Marketingkonzepte und Werbemaßnahmen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen darstellen.

 

Mitarbeitern muss bewusst gemacht werden, dass Betriebsgeheimnisse einen Großteil des Unternehmenswertes ausmachen. Der Verlust geistigen Eigentums und die Weitergabe unternehmensspezifischer Besonderheiten können sich somit auf Umsatz und Gewinn und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auswirken. Mitbewerber nutzen nicht selten das Mitteilungsbedürfnis und auch die Geschwätzigkeit von Mitarbeitern zur Erlangung von Informationen unlauter aus. Unternehmensspionage ist jedoch eine Straftat. Nach §§ 203 f. StGB, § 17 UWG ist die unbefugte Weitergabe von Betriebsgeheimnissen auch heute schon mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.


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