Auch wer nur kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Films zum Download anbietet oder auf eine Tauschbörse hochlädt, ist Täter einer Urheberrechtsverletzung.
Auch einzelne Dateiteile, die selbst keine lauffähige und konsumierbare Version eines Filmes enthalten, stellen einen Copyright-Verstoß dar. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind alle Nutzer eines Tauschbörsenprogramms als Mittäter anzusehen, da sie bewusst und gewollt zusammenwirken, um aus den einzelnen Fragmenten den gesamten Film zusammensetzen, so dass andere den raubkopierten Film wieder herunterladen können.
BGH, Urteil vom 20.02.2018, I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere –
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