„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“
Dieser Warnhinweis für Arzneimittel ist für Kosmetika verboten. Er stellt eine Irreführung entgegen § 5 UWG dar, ebenso wie für Nahrungsergänzungsmittel. Dadurch wird der fälschliche Eindruck erweckt, es handele sich bei den beworbenen Produkten um Arzneimittel.
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019, 14 U 941/18
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