Krankentransporte bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Sie dienen dazu, Kranke, Verletzte oder sonst hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt eine medizinische fachliche Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder besondere Einrichtungen des Krankentransportwagens benötigen, zu transportieren.
Reine Krankenfahrten benötigen hingegen weder medizinisches Fachpersonal noch eine besondere Einrichtung des Krankentransportwagens. Es ist daher irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, mit dem Begriff „Krankentransport“ zu werben, wenn es sich tatsächlich nur um einen Anbieter von Krankenfahrten handelt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2022, 3 U 4652/21
– Krankentransport/Krankenfahrt -.
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