Auch ein kritischer Blogger verletzt durch den Betrieb der Internet-Domain www.wir-sind-afd.de die Namensrechte der rechtsgerichteten Partei. Er muss in die Löschung der Domain einwilligen und auf sie verzichten. Durch den Domain-Namen entstehe eine sogenannte „Zuordnungsverwirrung“. Allein durch die einleitenden Worte „wir-sind“ entstehe der falsche Eindruck, die Website werde von der Partei selbst oder mit ihrer Zustimmung durch einen Dritten betrieben. Auf den Inhalt der Domain komme es nicht an.
Über die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website musste das Gericht nicht befinden, es hat aber darauf hingewiesen, dass es dem Blogger selbstverständlich frei steht, seine Inhalte unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dabei darf eventuell auch der Name der Partei verwendet werden, wenn dies mit einem klarstellenden Zusatz geschieht, dass es sich nicht um eine AfD-eigene Seite handelt.
OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018, 7 U 85/18
Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 06.02.2018, 33 O 79/17.
Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen; der Blogger kann aber noch binnen eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
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