Der Betreiber des AfD-kritischen Angebots www.wir-sind-afd.de wurde vom Landgericht Köln gem. § 12 BGB i.V.m. § 1004 BGB zur Unterlassung der Registrierung und Freigabe der Domain verurteilt.
Die Richter sind der Auffassung, es komme zu einer sogenannten „Zuordnungsverwirrung“, auch wenn sich nach Öffnen der Webseite sofort ergebe, dass es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit der Partei handele.
LG-Köln, Urteil vom 09.02.2018, 33 O 79/17.
Diese Entscheidung wird vielfach kritisiert, da sie unter anderem mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Namen des CDU-Politikers Kurt Biedenkopf nicht in Übereinstimmung stehe.
Vgl. BGH, GRUR 2004, 619 – kurt-biedenkopf.de -.
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2015,- 6 U 181/14 -, X-Schaden wird hiergegen ins Feld geführt.
Das Landgericht Köln sieht hingegen keinen Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit), da es meint, die Kritik könne auch an anderer Stelle geäußert werden. Der Domain-Inhaber sucht derzeit Unterstützung für eine Berufung gegen das bisher nicht rechtskräftige Landgerichtsurteil.
Vgl. BGH, GRUR 2007, 259 – solingen.info – .
Vgl. OLG-Hamburg MMR 2008, 118 – M-Block.de
Quelle: https://wir-sind-afd.de
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