Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Eine künstliche Intelligenz (KI) kann nicht als Erfinder benannt werden. Unter dem korrekt angegebenen Namen des natürlichen Erfinders kann allerdings der Zusatz erscheinen „Der die künstliche Intelligenz Davos dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren“.
BPatG, Beschluss vom 11.11.2021, 11 W (pat) 5/21
– FOOD CONTAINER/DAVOS –
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