Auch Kundenbewertungen auf der Firmenseite können eine verbotene Werbung darstellen.
Ein Unternehmen warb für „Zauberwaschkugeln“ für Maschinen und Geschirrspüler und mit einer besonders sparsamen Verwendung des Wasch- bzw. Spülmittels, ohne dass hierfür eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis bestand. Es gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, veröffentlichte aber weiterhin einschlägige Kundenbewertungen, wonach man weniger Waschmittel brauche und damit Geld spare. Das Unternehmen wurde zur Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe verurteilt, da es verpflichtet gewesen wäre, auch derartige Kommentare zu löschen.
OLG-Köln, Urteil vom 24.05.2017, 6 U 161/16
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