Wer für einen Dritten markenrechtsverletzende Ware lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens i. S. v. Art. 9 Abs. 2b VO (EU) 2017/1001. Er begeht damit in solchen Fällen keine Markenrechtsverletzung.
EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-567/18.
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