Hat sich ein Lehrer mit seiner Schulklasse fotografieren lassen, hat er keinen Anspruch auf Entfernung der im Schuljahrbuch veröffentlichten Bilder. Die Veröffentlichung verletzt sein Persönlichkeitsrecht nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus dem dienstlichen Bereich in unverfänglicher Situation. Die Lichtbilder waren auch weder ehrverletzend noch in irgendeiner Weise unvorteilhaft. Eine etwaig erforderliche Einwilligung sei zumindest konkludent erteilt worden, da es sich um ein gestelltes Foto handelte.
OVG Koblenz, Beschluss vom 02. April 2020, 2a 11539/19.OVG
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