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Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist Makulatur

Das 2013 in Deutschland eingeführte Leistungsschutzrecht für Zeitungsverlage ist nicht anwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat es wegen eines Formfehlers gekippt. Die Vorschrift hätte vor ihrer Einführung der EU-Kommission übermittelt werden müssen. Obwohl namhafte Urheberrechtler hierauf rechtzeitig hingewiesen hatten, hat sich die Bundesregierung hierüber hinweggesetzt. Nachdem die Verwertungsgesellschaft VG-Media als Vertreterin deutscher Presseverlage die Internetsuchmaschine „Google“ vor dem Landgericht Berlin verklagt hatte, damit diese für Sätze aus Presseartikeln zahlte, wurde der Rechtsstreit bereits im Mai 2017 an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat nun die Unwirksamkeit des deutschen Leistungsschutzrechts festgestellt.

 

Inzwischen hat die EU eine neue Urheberrechtsrichtlinie mit einem europäischen Leistungsschutzrecht für Presseverleger verabschiedet. Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Lokalzeitungen und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, hoffen nun auf eine baldige Umsetzung dieser neuen EU-Regelung.

 

EuGH, Urteil vom 12.07.2019, C-299/17


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