Eine künstlerische Lichtinstallation wie „PHaradise“ im Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim genießt Urheberrechtsschutz.
Das gilt auch für eine im Jahr 2016 zur 70-Jahr-Gründungsfeier von Nordrhein-Westfalen aufgeführte Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms. Die Installation „Rheinkomet“ bestand aus 56 Xenon-Gasentladungs-Lampen, die auf einer Höhe von fast 200 m einzeln bewegt und gesteuert werden konnten.
Ein Düsseldorfer Handelsunternehmen führte am Fuß des Rheinturms ein Event „Own Business Day“ durch. Dieses verletzte allerdings nicht die Urheberrechte am „Rheinkomet“. Bei diesem Event hätten nicht die von der Spitze des Rheinturms ausgehenden Strahlen den Eindruck bestimmt, sondern die auf den Turmschaft projizierten, individuell gestalteten Farbflächen. Die reduzierte Lichtintensität und der eingeschränkte Bewegungsablauf der Strahlen bestimmten nicht mehr die Ästhetik des Originals.
Die „abgespeckte“ Lichtshow am Boden war deshalb als zulässige freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG anzusehen. Eine Urheberrechtsschutzverletzung scheide aus.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021, 12 U 240/20
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