Zu Olympia 2016 warb Lidl mit fünf Grillpatties, die an die Olympischen Ringe erinnerten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt (Urt. v. 08.02.2018, Az. 2 U 109/17).
In der beanstandeten Werbung verwendete Lidl unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren.
Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liegt nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst – die Olympischen Ringe – verwendete, sondern nur ein Emblem – die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspielte. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG ist nicht gegeben, weil weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
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