Ein Pantomime darf Lizenzgebühren für die übermäßige Verwendung seines Gesichts zur Werbezwecken verlangen.
Damit gab das Landgericht München I einem Künstler Recht, der gegen den Betreiber der Event-Gastronomie „Eckart Witzigmann Palazzo. Das völlig verrückte Restaurant-Theater im Spiegelpalast“ auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr geklagt hatte. Dort war der Kläger vor 20 Jahren mit einer Pantomime als Oberkellner aufgetreten. Mit seinem Portraitbild hatte der Palazzo noch jahrelang geworben.
Der Pantomime konnte erfolgreich geltend machen, er lebe wesentlich von dem Eindruck seiner Gesichtszüge beim Publikum und müsse deren Abnutzung durch übermäßige öffentliche Präsenz entgegentreten.
LG München I, Urteil vom 23.08.2005.
Beck RS 154719
Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Nachstellen einer bekannten Filmszene.
BGH, NJE 2000, 2201 – Der blaue Engel –
Werbung für ein mit Bild der Zeitgeschichte.
BGH, NJW 2002, 2317.
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