Wer einer Unterlassungspflicht unterliegt, hat alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit der Rechtsverstoß nicht wieder vorkommt. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasst auch die Ergebnisse gängiger Suchmaschinen. Rdnr. 14: „Der Gläubiger hat durch Vorlage entsprechender Internetausdrucke nachgewiesen, dass die inkriminierten Werbeaussagen nach Zustellung des Anerkenntnisurteils weiterhin im Internet aufgerufen werden konnten (Anlagen K 1, OA 2 und 3 zur Antragsschrift vom 12.03.2018). Der Schuldner ist damit dem Unterlassungsgebot nicht ausreichend nachgekommen, auch wenn er behauptet, die Inhalte sowie die dazugehörigen Domains und Domainpfade von seiner Website und aus dem Internet entfernt zu haben. Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Maßnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschließen. Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich.“
OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2018, 6 W 45/18
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