Den Portalbetreiber wie „Jameda“ trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Löschung von positiven Bewertungen erst dann, wenn der Bewertete konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt und ggfls. unter Beweis stellt, dass die Löschung nicht aufgrund eines begründeten Verdachts hinsichtlich der Echtheit der Bewertungen erfolgt ist, sondern entweder willkürlich oder aus sachfremden Gründen.
OLG München, Urteil vom 27.02.2020, 29 U 2584/19
LG München I, Urteil vom 16.04.2020, 33 O 6880/18
Ein Zahnarzt hatte auf einem Bewertungsportal zunächst insgesamt sechzig Bewertungen und eine Gesamtnote von 1,5 erhalten. Erst nachdem er seine Premiummitgliedschaft gekündigt hatte, löschte die Portalbetreiberin ohne Ankündigung oder Begründung zehn zugunsten des Zahnarzt abgegebene (positive) Bewertungen, die zuvor nicht beanstandet worden waren. Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Zahnarzt keine Ansprüche auf Wiederherstellung der gelöschten (positiven) Bewertungen zu.
Damit ändert das Oberlandesgericht München seine bisherige Rechtsprechung, nachdem der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Unternehmensbewertungsplattformen anders entschieden hatte.
BGH, Urteil vom 14.01.2020, VI ZR 495/18, ITRB 2020104 und
BGH, Urteil vom 14.01.2020, VI ZR 497/18 – Yelp.de –
vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1997, VI ZR 114/96 – Warentest -,
CI 1998, 70
BGH, Urteil vom 12.06.1997, I ZR 36/95 – Restaurantführer -,
GRUR 1938, 167
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