Betreiber von sozialen Netzwerken aus anderen EU-Staaten können nicht unbedingt verpflichtet werden, die Sperrung oder Löschung zu überprüfen.
Instagram und Facebook, die von der in Irland ansässigen Metagruppe betrieben werden, klagten gegen entsprechende neue Vorschriften aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Nach § 3b NetzDG muss eigentlich ein Gegenvorstellungsverfahren beginnen, wenn Nutzer und Facebook bzw. Instagram unterschiedliche Meinungen über eine Löschung vertreten. Dann muss die Plattform ihre Entscheidung überprüfen und das Ergebnis schriftlich begründen.
Nach Ansicht des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts ist Meta hierzu vorläufig nicht verpflichtet. Die Vorschrift verstoße nämlich gegen das alte Herkunftslandprinzip aus der E-Commerce-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2000. Diese Vorschrift wurde aber inzwischen von der neuen Gesetzgebung überholt.
OVG NRW, 13 B 381/22.
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