Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet auch für unlautere Werbemaßnahmen seines Beratungsstellenleiters. Die sogenannte „Erfolgsabwendungspflicht“ ergibt sich daraus, dass der Beratungsstellenleiter bei dem Verein selbst in leitender Funktion tätig ist.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 6 U 84/20
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