Ein Privatunternehmen, das mit der Ausstellung des Siegels „Made in Germany“ warb, wenn der jeweilige Hersteller eine Mindestfertigungstiefe von 55% am Standort Deutschland sowie die Umsetzung konkreter Nachhaltigkeitsansätze in den jeweiligen Produktionsstufen entlang der gesamten Wertschöpfungskette nachwies, wurde von der Wettbewerbszentrale erfolgreich zur Unterlassung verpflichtet. Mit dem Siegel werde unzulässig der Eindruck erweckt, die wesent-lichen Produktionsschritte fänden in Deutschland statt. Das selbst ernannte Siegel ist irreführend, da es für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ notwendig aber auch ausreichend ist, dass die für das Produkt maßgeblichen Produktionsschritte in Deutschland stattfinden und die Aufstellung von Kriterien in Eigenregie ist dagegen unzureichend.
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