Die Wortmarke „Männerspielplatz“ ist rein beschreibend und nicht eintragungsfähig. Ihr fehlt für Waren der Klasse 25, wie Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren, sowie für Dienstleistungen der Klassen 39 und 41, wie Reisen und Freizeitveranstaltungen, jegliche Unterscheidungskraft.
Die Benutzung der Begriffe „Spielzeug“ und „Spielplatz“ für Männer ist im Deutschen üblich, es gibt viele Beispiele für Orte, an denen Männer als Erlebnisvergnügen ihrer Lust zu spielen und im Freien mit schweren Fahrzeugen Erholung, Unterhaltung und Zerstreuung zu finden, nachgehen können. Bekannt sind Bagger- und Panzerpartien.
Dass Männer auf einem Spielplatz ähnlich wie Kinder spielen können, erschließt sich daher aus dem Begriff „Männerspielplatz“ unmittelbar. Die Nichtigkeitsentscheidung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde daher durch das Europäische Gericht bestätigt.
EuG, Urteil vom 11.05.2017, T-372/16.
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