Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden.
Scheidet ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechselungsgefahr aufgrund des im gesamten Kennzeichenrecht bestehenden Prioritätsgrundsatzes aus, kann sich der Inhaber des älteren Zeichens grundsätzlich auch nicht erfolgreich auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.
BGH, Urteil vom 23.06.2016, I ZR 241/14 – Baumann II –
Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 – Peek & Cloppenburg III –
BGHZ 198, 159 – Hard Rock Café –
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