Der Grundsatz, dass Werktitel in der Regel nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen dienen und nur ausnahmsweise auch einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, steht einer markenmäßigen Benutzung des Zeichen „Kinder STUBE“ nicht entgegen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Webseite unter der übereinstimmenden Domain www.kinderstube.de erreichbar ist. Der Verkehr sieht darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit verknüpften Dienstleistungen. Eine Weiterleitung auf eine andere Webseite ist nicht geeignet, das zu ändern.
Deshalb besteht eine Verwechslungsgefahr mit der älteren, auch für die Dienstleistung Erziehung (Klasse 41) eingetragenen Wort-/Bildmarke „Kinder STUBE“.
BGH, GRUR 2016, 1300 – Kinderstube
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