Der Vertrieb von Adapterkarten für die Spielekonsole „Nintendo DS“ kann eine Markenverletzung darstellen, wenn auf den Karten eine Datei mit dem Logo der Marke „Nintendo“ gespeichert ist, die beim Startvorgang erscheint. Für eine markenmäßige und damit rechtsverletzende Benutzung ist es unerheblich, ob das Zeichen in körperlicher oder in elektronischer Form mit der Ware verbunden ist.
Auch reicht es aus, wenn das Zeichen erst nach dem Kauf der Ware beziehungsweise nach dem Startvorgang wahrgenommen werden kann.
Nach Art. 9 Abs. 3 UMV ist es nicht nur verboten, ein geschütztes Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung anzubringen, sondern auch, unter diesem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder diese zu den genannten Zwecken zu besitzen.
BGH, GRUR 2017, 541 – Videospielkonsolen III
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