Die Verwendung der Bezeichnung „World of Warcraft bot“ und „WoW bot“ für Automatisierungssoftware stellt eine Verletzung der geschützten Marken „World of Warcraft“ und „WoW“ dar, die für Online-Computerspiele verwendet werden. Die Verwendung einer fremden Marke als Bestandteil eines eigenen Kennzeichens stellt regelmäßig einen markenmäßigen Gebrauch dar. Auch besteht Verwechslungsgefahr.
BGH, GRUR 2017, 397 – World of Warcraft II
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