Die Grundsätze zur Beurteilung der Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Kompatibilität des angebotenen Erzeugnisses mit den Original-Marken-erzeugnissen greifen nur dann ein, wenn die verwendete Marke zweifelsfrei als fremde Marke verstanden wird. Das ist nicht der Fall, wenn sie in der Werbung auf dem angebotenen Zubehör oder Ersatzteil wiedergegeben und nicht gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um die fremde Marke des Erzeugnisses handelt, für die das Ersatzteil bzw. Zubehör bestimmt ist.
OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2016, 6 U 63/16 – LUBE-SHUTTLE –(Fettpresse).
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