Wer seine Marke nicht in der Absicht hinterlegt, sie tatsächlich auch zu benutzen, sondern nur bestehende Marken mit diesen Bestandteilen anzugreifen und für die Beilegung der Markenstreitigkeiten Geld zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich. Die entsprechenden Marken sind löschungsreif.
Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018, 234/2018
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