Die eingetragene Wortmarke „SZIGETI“ für Sekt setzt sich gegen die Verwendung einer Etikettengestaltung mit dem Vor- und Zunamen „Norbert Szigeti“ durch.
Die Beklagte hatte argumentiert, Norbert Szigeti sei Bestandteil ihrer Firma.
- 10 Abs. 3 Ziffer 1 MSchG in Österreich gebe dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen oder Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspreche.
Im vorliegenden Fall wurde die Verwendung als unlauter und damit nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend beurteilt, da nicht die ganze Firma der Beklagten verwendet wurde, sondern aus dieser nur der Name „Norbert Szigeti“, herausgenommen und markenmäßig verwendet wurde.
OGH, Urteil vom 18.10.2022, 4 Ob 131/22a.
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