Amazon haftet nicht für Markenverletzungen durch seine Marketplace-Verkäufer. Die Störerhaftung darf nicht regelmäßig auf Dritte ausgeweitet werden, die selbst keine Markenverletzung vorgenommen hätten. Eine Haftung besteht nur gegen denjenigen, der willentlich und adäquat-kausal zur Markenverletzung beiträgt. Das setzt konkret die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ebenso wie auf anderen Internetplattformen ist eine vorherige und anlasslose Überprüfung sämtlicher Verkaufsangebote von Drittanbietern nicht zumutbar. Amazon muss daher erst tätig werden, sobald das Unternehmen im konkreten Einzelfall einen Hinweis auf eine potenzielle Markenverletzung erhalten hat.
OLG München, Urteil vom 29.09.2017, 29 U 745/16.
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