Die Präsentation eines Stuhls auf einer Messe im Inland bedeutet nicht, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, damit die Messebesucher diesen Stuhl später im Inland erwerben. Vielmehr reicht ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Messebesucher das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil der Verkäufer sich Änderungen vorbehält. Selbst wenn das Ausstellungsstück in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingreift, wird durch die Präsentation das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht verletzt und schafft auch keine Erstbegehungsgefahr.
BGH, Urteil vom 23.02.2017, I ZR 92/16 – Mart-Stam-Stuhl –
vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014, I ZR 133/13 – Keksstangen –
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