Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung gem. § 8 Abs .2 Nr. 10 MarkenG kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.
Soweit bisher bezüglich des Eintragungshindernisses der Bösgläubigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Marke für maßgeblich gehalten wurde, so wird nicht daran festgehalten.
BGH, Beschluss vom 15.10.2015, I ZB 44/14 – LIQUIDROM -.
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