Gibt der Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen einer telefonischen Kundenwerbung mündlich eine falsche Rufnummer an, unter der das Unternehmen über längere Zeit nicht erreichbar ist, handelt es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß.
Die Pflicht, die richtige Telefonnummer anzugeben, ergibt sich aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB.
OLG München, Urteil v. 28.02.2019 – 6 U 914/18
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