Ob Wortmarken oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, bemisst sich nicht daran, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimisst. Entscheidend ist vielmehr die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise.
Trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kann eine Verwechslungsgefahr wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein.
Hierfür reicht jedoch ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, nicht aus.
BGH, Urteil vom 02.03.2017, I ZR 30/16 – Medicon Apotheke ./. MediCo Apotheke
Bildquelle: DPMA Register
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