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Neuigkeit

Meinungs- und Medienfreiheit

Ein ausländisches Gerichtsurteil darf im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen die Meinungs- und Medienfreiheit verbunden ist.

 

Das ZDF hatte im Jahr 2013 eine Dokumentation über die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdrof, Buchenwald und Dachau mit der Information angekündigt, bei den Lagern Majdanek und Auschwitz habe es sich um polnische Vernichtungslager gehandelt. Später änderte das ZDF den Text in „deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet“. Ein polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz- Birkenau und Flossenbrück beanstandete die ursprüngliche Formulierung als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und verlangte nach der Veröffentlichung einer Entschuldigung. Obwohl das ZDF sich in zwei Schreiben an ihn entschuldigt und außerdem in einer Korrekturnachricht sein Bedauern über die unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung ausgedrückt und alle Betroffenen um Entschuldigung gebeten hatte, wurde hierauf eine Klage gegen das ZDF erhoben. Ein zweit-instanzliches Urteil des Appellationsgerichts Krakau, verpflichtet das ZDF, für die Dauer eines Monats auf seiner Internetstartseite eine Entschuldigung zu veröffentlichen. Tatsächlich veröffentlichte das ZDF den durch das Urteil vorgeschriebenen Text vom Dezember 2016 bis Januar 2017 auf seiner Internetseite. Trotzdem verlangte der Betroffene das Urteil des Appellationsgerichts in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, da er die Veröffentlichung für unzureichend hielt.

 

Dieses Verlangen wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Ausübung staatlichen Zwangs zur Veröffentlichung verstoße offenkundig gegen das Recht des ZDFs auf freie Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Es gehe nicht um die falsche Formulierung, sondern darum, dass das ZDF eine eigene Äußerung dahingehend abgeben müsse, dass es seine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes beeinträchtigende Formulierung bedauere und sich entschuldige. Nach deutschem Verfassungsrecht könne das ZDF aber nicht dazu gezwungen werden, die darin liegende Bewertung der beanstandeten Formulierung als eigene Meinung zu veröffentlichen. Außerdem verstoße der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs 1 GG gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die beiden entgegengesetzten Entscheidungen der Vorinstanzen wurden daher aufgehoben.

 

BGH, Beschluss vom 19.07.2018, X ZB 10/18

 

OLG Koblenz 2 U 138/17, Urteil vom 11.01.2018

 

LG Mainz 3 O 35/17, Urteil vom 27.01.2017.


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