Zwischen der älteren Marke „Massi“ und dem als Marke angemeldeten Namen „Messi“ des bekannten argentinischen Fußballers Lionel Messi besteht trotz bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit und teilweiser Warenidentität keine Verwechslungsgefahr. Es bestehen deutliche konzeptionelle Unterschiede.
EuG, Urteil vom 26.04.2018, T-554/14 – Messi
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