Die Krombacher Brauerei darf ihre eingetragene Marke „Felsquellwasser“ für Bier behalten. Das entschied der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.01.2019. Die Marke werde weiterhin in der Form benutzt, in der sie aufgrund Verkehrsdurchsetzung im Jahr 2010 eingetragen worden sei. Das reiche nach der „Stofffähnchen“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus.
Wegen angeblicher Nichtbenutzung hatte ein Hobby-Brauer aus Neuss wegen angeblichen Verfalls der Marke „Felsquellwasser“ geklagt. Das Landgericht Bochum gab ihm in I. Instanz auch Recht. Allerdings hatte sich die Krombacher Brauerei zunächst unzureichend verteidigt. Den entscheidenden Hinweis auf die Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke und die darauf erfolgte Registereintragung brachte sie erst in II. Instanz vor. Deshalb bleibt sie nun zumindest auf den Kosten der I. Instanz sitzen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
LG Bochum I-14 O 171/17
OLG Hamm I-4 U 42/18
vgl. EuGH, C-12/12 Colloseum ./. Levi Strauss
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