Wenn eine Stelle der öffentlichen Verwaltung eigene Social-Mediaseiten oder -kanäle betreibt, liegt möglicherweise eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigungen vor, wenn die Möglichkeit besteht, eingestellte Beiträge zu kommentieren. In diesem Fall unterliegt die Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats.
BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023, 5 P 16.21
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