Sind mehrere natürliche oder juristische Personen Mitinhaber eines Gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke) findet hierauf grundsätzlich das Recht der Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB Anwendung. Es ist daher stets empfehlenswert, eigene Vereinbarungen über die gemeinsame Verwaltung zu treffen. Sonst steht nach § 743 Abs. 2 BGB jedem Mitinhaber ein Nutzungsrecht an dem gemeinsamen Schutzrecht zu, soweit dadurch der Mitgebrauch der übrigen Mitinhaber nicht beeinträchtigt wird. Haben die Mitinhaber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen und auch einen nach
- 745 Abs. 2 BGB bestehenden Anspruch nicht geltend gemacht, kann von dem nutzenden Mitinhaber kein Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile verlangt werden.
BGH, GRUR 2005, 663 f. – Gummielastische Masse II –
Ob der nicht nutzende Teil im Einzelfall eine Entschädigung verlangen kann, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei spielt eine Rolle, aus welchen Gründen der möglicherweise Ausgleichsberechtigte von einer eigenen Nutzung abgesehen hat.
BGH, Urteil vom 16.05.2017, X ZR 85/14 – Sektionaltor II –
Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf vor Längerem bereits das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach festgestellt hatte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2014, I-2 U 91/13 – Sektionaltor –
Hat es nunmehr die Klage nach Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass unter anderem der Umfang der beiderseitigen Nutzung und die Größe der jeweiligen Erfindungsanteile zu berücksichtigen seien. Wenn die eine Seite trotz grundsätzlich bestehender struktureller Möglichkeit von einer eigenen Nutzung Abstand genommen habe, stehe ihm nicht automatisch eine Billigkeitsentschädigung zu. Vielmehr sei es seine eigene Sache, die wirtschaftlichen Früchte aus seinen Beitrag zu der Erfindung zu ziehen. Ein Ausgleichsanspruch bestehe nur, wenn er durch stichhaltige Gründe an einer Verwertung gehindert sei. Das sei besonders dann der Fall, wenn sich betragsmäßig nicht annähernd gleiche oder ähnliche Erfindungsanteile gegenüberstünden, sondern der potentielle Ausgleichsberechtigte nur Unwesentliches beigetragen habe.
Da das Oberlandesgericht keine stichhaltigen Gründe für die Nichtnutzung fand, hat es die Klage abgewiesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-2 U 91/13 – Sektionaltor III –
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