Wer mit Preisvorteilen beim Möbelkauf wirbt, jedoch nicht deutlich macht, welche Angebote von der Aktion ausgeschlossen sind, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Unter dem Titel „Altes raus – Neues rein! Bis zu 500 EURO-Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“ wurden mit einem sogenannten „Sternchenhinweis“ Prospektangebote ausgenommen und auf die Webseite des Möbelhändlers verwiesen. Dies stellt ein Verstoß gegen § 5a Abs. UWG dar, da dem Verbraucher hiermit wesentliche Informationen vorenthalten werden, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
LG-Arnsberg, Urteil vom 06.12.2018, I-8 O 73/18
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