Steht bei parallelen Klagen aus einer nationalen Marke und einer Unionsmarke deren Rechtshängigkeit entgegen?
Die deutsche Firma Merck KGaA erhob gegen den US-Konzern Merck & Co. (MSD) [beide Parteien wurden infolge des ersten Weltkrieges vollständig voneinander getrennt] Klage wegen Verletzung einer nationalen britischen Marke „Merck“ und einer parallelen Unionswortmarke „Merck“. Die erste Klage wurde in England, die zweite vor dem Landgericht Hamburg erhoben, und später insoweit zurückgenommen, als die Ansprüche das Gebiet des Vereinigten Königreichs betrafen. Das Landgericht Hamburg legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es sich gemäß Artikel 136 Abs. 1a UMVO 2017/1001 für unzuständig erklären müsse.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, eine auf eine nationale Marke gestützte frühere Klage führe nicht zur Unzulässigkeit einer späteren, auf eine parallele Unionsmarke gestützten zweiten Klage insgesamt. Vielmehr sei die Klage nur insoweit unzulässig, als die betroffenen Territorien und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen übereinstimmten. Eine solche Überlappung könne durch eine Teilrücknahme beseitigt werden.
Wenn die Marken oder die Waren nicht identisch, sondern nur ähnlich sind, gilt allein Artikel 136 Abs. 1b UMVO 2017/1001. Danach ist das Gericht nicht verpflichtet, aber berechtigt, das Verfahren bis zur Entscheidung im Parallelverfahren auszusetzen.
EuGH, Urteil vom 19.10.2017, C-231/16 – Merck –
LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016, 327 O 140/13
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